COVID-19 – aktuelle Rechtsfragen

Die COVID-19-Pandemie stellt für Unternehmer eine besondere Herausforderung dar. Dies nicht zuletzt deshalb, da bereits mittels Verordnung das Betreten von Betriebsstätten, die nicht der notwendigen Grundversorgung dienen, untersagt wurde. Ob diese vorübergehende Schließung Auswirkungen auf die Verpflichtungen aus dem Bestandvertrag hat, soll hier überblicksmäßig dargestellt werden:

§ 1104 ABGB lautet:

„Wenn die in Bestand genommene Sache wegen außerordentlicher Zufälle, als Feuer Krieg oder Seuche, großer Überschwemmungen, Wetterschläge oder gänzlichen Mißwachses gar nicht gebraucht oder benutzt werden kann so ist der Bestandgeber zur Wiederherstellung nicht verpflichtet, doch ist auch kein Miet- oder Pachtzins zu entrichten.“

Gemäß § 1096 Abs 1 Satz 1 ABGB ist der Vermieter verpflichtet, das Bestandobjekt während der gesamten Vertragsdauer auf eigene Kosten in brauchbarem Zustand zu erhalten. Dem § 1104 ABGB kommt in diesem Zusammenhang insofern Bedeutung zu, als er beim Verlust der Gebrauchsfähigkeit des Bestandobjekts infolge eines außerordentlichen Zufalls wie Feuer, Krieg oder Seuche die Gefahrtragungsregel des § 1096 ABGB durchbricht und dem Vermieter keine Wiederherstellungspflicht auferlegt. Der Mieter wird dafür von der Zinszahlung während der Dauer der Unbenutzbarkeit ganz oder teilweise befreit (vgl. Iro/Rassi in KBB5 § 1104 ABGB Rz 1). Daraus kann allerdings keine allgemeine Befreiung von der Zinspflicht während einer behördlichen Schließung von Betriebsstätten abgeleitet werden. Bei § 1104 ABGB handelt es sich nämlich um dispositives Recht weshalb eine etwaige Regelung im Bestandvertrag zu eruieren sein wird. Weiters ist fraglich, ob und in wie weit eine teilweise Nutzbarkeit des Mietobjekts angerechnet werden könnte. Eine Mietzinsminderung setzt auch immer eine Anzeige durch den Mieter gegenüber dem Vermieter voraus.

Zusammengefasst kann daher festgehalten werden, dass jedenfalls auf den Einzelfall abzustellen ist und der Mietzins vorerst – bzw. auch nach erfolgter Mitteilung über ein mögliches Zinsminderungsrecht – zur Gänze an den Vermieter bezahlt werden sollte. Andernfalls riskiert der Mieter die Aufkündigung des Mietvertrages durch den Vermieter.

Dieser Beitrag stellt lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzt keine Rechtsberatung.

Fachgebiete

  • - Insolvenzrecht
  • - Arbeitsrecht
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  • - Gesellschaftsrecht
  • - Vertragsrecht
  • - Zivil- und Prozessrecht
  • - Strafrecht

Dr. Kerstin Weber-Reisenhofer - Rechtsanwältin

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